28.01.2022
Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den Arbeitgebern zugunsten ihrer Arbeitnehmenden, die von Kurzarbeit betroffen sind, über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.
Der Bundesrat hat entschieden, bis Ende März 2022 das summarische Verfahren für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beizubehalten. Für die Abrechnungen von KAE sind die auf dieser Webseite zur Verfügung stehenden eServices und COVID-19-Formulare (Excel) zu verwenden.
Die wichtigsten Regelungen per Januar 2022 in Kürze
Das Parlament und der Bundesrat haben entschieden, die geltenden Bestimmungen im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) zu verlängern.
Das Parlament hat am 17. Dezember 2021 folgende Bestimmungen bis 31. Dezember 2022 verlängert:
• Aufhebung der Voranmeldefrist
• Bewilligungsdauer für Kurzarbeit von bis zu sechs Monaten
• Höhere KAE für geringe Einkommen
Der Bundesrat hat am 26. Januar 2022 für die Monate Januar bis März 2022 Folgendes beschlossen:
• Verlängerung des summarischen Abrechnungsverfahrens
• Aufhebung der Karenzzeit
• Verlängerung der Nichtanrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen
• Verlängerung der Nichtanrechnung von Mehrstunden aus Vorperioden
• Erneute Aufhebung der Beschränkung auf vier Abrechnungsperioden für Arbeitsausfälle von über 85 Prozent
Zudem hat der Bundesrat entschieden:
• Für Unternehmen, die zwingend der 2G+-Pflicht unterliegen, wird vom 20. Dezember 2021 bis 31. März 2022 der Anspruch auf KAE für Arbeitnehmende auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, Arbeitnehmende mit befristetem Vertrag ohne Kündigungsmöglichkeit sowie, unter bestimmten Bedingungen, auch für Lernende reaktiviert
• Die Erhöhung der Höchstbezugsdauer von KAE auf 24 Monate wird bis 30. Juni 2022 verlängert
(Quelle: arbeit.swiss / seco.ch)